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Satzung des Meller Madrigalchores

§ 1 Name, Sitz

Urkunde
  1. Der Ver­ein führt den Na­men „Mel­ler Ma­dri­gal­chor”. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetra­gener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Melle.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist

  1. die Chorarbeit in regelmäßigen Chorproben;
  2. die Organisation und Durchführung von Konzerten;
  3. die Zusammenarbeit mit anderen Chören und Musikgruppen;
  4. die Bereicherung des Meller Kulturlebens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet Aufführungseintritte nur zur Deckung entstandener Kosten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar allgemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den Vereinszweck zu fördern und mindestens einen Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dem Antragsteller ist bei der nächsten Mitgliederversammlung die Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine entsprechende Entscheidung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig; sie ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben;
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.
  6. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig, kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Zweck und Ansehen des Vereins verletzt oder wenn es mit seinen Beiträgen für mindestens zwei Jahre im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlt. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Rechtsmittel können nicht eingelegt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag und seine Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Spenden sind zulässig und erwünscht.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Geschäftsführendes Organ ist der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    1. der/dem Vorsitzenden;
    2. der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden;
    4. dem/der Kassenführer/in;
    5. dem/der Schriftführer/in.
  2. Die/Der Vorsitzende kann zu Vorstandssitzungen weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
  3. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und jeweils einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann ein Vorstandsmitglied dessen Aufgaben kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnehmen.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  8. Von den Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen.

§ 9 Chorleiterin/Chorleiter

  1. Die Mitgliederversammlung kann für die musikalische Leitung der Proben und Aufführungen eine Chorleiterin/ einen Chorleiter bestellen.
  2. Eine Aufwandsentschädigung regelt der Vorstand nach Maßgabe von §3, Satz 6.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/Der Versammlungsleiter/in hat zu jeder Mitgliederversammlung die Ergänzungen anzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl des Vorstandes;
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
    3. Beschlüsse über Bestellung einer Chorleiterin/eines Chorleiters;
    4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung;
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
    6. Beschlüsse über den Antrag auf Mitgliedschaft im Falle der Ablehnung durch den Vorstand;
    7. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand;
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  7. Für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Sinn und Zweck der §§ 1 bis 3 dieser Satzung dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  9. Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beschlußfassung

Soweit für Beschlußfassungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Vorstehenden bestimmte Mehrheiten gefordert sind, bedeutet dies die Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereins­vermögens

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Melle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Musikförderung in der Stadt Melle zu verwenden hat.


Melle, den 19. Januar 1998


(Unterschriften)

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